Blick auf den Funkenplatz der Funkenzunft Schaanwald.
Blick auf den Funkenplatz der Funkenzunft Schaanwald.
Zurück zur Übersicht 05. Februar 2019

Meldung der Funkenplätze an die Gemeindeverwaltung

Am 10. März 2019 ist Funkensonntag. Das Amt für Umwelt macht im Vorfeld auf folgende Bestimmungen aufmerksam:

Gemäss Art. 46 des Umweltschutzgesetzes (USG) bezeichnen die Gemeinden die Plätze für das Abbrennen von Funken am Funkensonntag. Das Abbrennen von Funken ausserhalb dieser von den Gemeinden bezeichneten Plätze gilt als Übertretung der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes.

Funkenzünfte und Gruppierungen, welche am Funkensonntag einen Funken abbrennen wollen, haben dies der Gemeindeverwaltung mit Nennung der Betreibergruppe, einer Ansprechperson und des Funkenplatzes bekannt zu geben. Die Gemeinden entscheiden über die Zulassung des Funkenplatzes und melden die Angaben dem Amt für Umwelt.

Als Brennmaterial für Funken darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden. Nicht erlaubt sind insbesondere Rest- und Abfallholz von Baustellen, Holz aus Gebäudeabbrüchen, Paletten usw. sowie Heizöl, Diesel oder Benzin als Anzündhilfe. Bei Fragen erteilt das Amt für Umwelt weitere Auskunft.