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1733

Mit Erlass vom 25. September gibt der Fürst den liechtensteinischen Untertanen 1720 genommene Rechte teilweise zurück und erlaubt ihnen, wieder einen Landammann zu wählen und Richter vorzuschlagen. Das Gerichtswesen bleibt aber in fürstlicher Hand, die Landammänner erhalten nur beratende Funktion und können Bussen für kleinere Vergehen aussprechen.